Satzung des TTC 80 Aßlar e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen Tisch-Tennis-Club 80 Aßlar e.V. und hat seinen Sitz in 35614 Aßlar. Er wurde am 20.03.1980 gegründet und am 25.04.1980 unter der Nummer 959 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr beginn mit dem 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres, beginnend am 01. Juli 1989.

§ 2
Zweck
1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
2. Der Verein ist Mitglied des
a) Landessportbundes Hessen e.V.
b) Hessischen Tischtennisverbandes e.V.
c) der zuständigen Spitzenverbände

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Tisch-Tennis-Club ' 80 Aßlar e.V. mit Sitz in Aßlar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§51-68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4
Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind schwarz, rot und/oder blau.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen von vorhandenen Vereinsemblemen.
3. Auszeichnungen können auf Beschluß des Vorstandes an Personen verliehen werden, die sich um die Belange des Vereins in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben.

§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder zu a) und c).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

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4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, mit der Ausnahme der Ehrenmitglieder; hier ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit erforderlich.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß des Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt nach schriftlich begründeten Antrag eines Mitglieds durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Widerspruch zu geben, über welchen die nächste Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit entscheidet.

§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
d) Die Jugendversammlung

§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordenliche Mitgliederversammlung findet jährlich in ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
4. Die Tagesordung soll mindestens enthalten:
a) Den Bericht des Vorstandes
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Neuwahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes
d) Die Bestätigung des Jugendwartes und des Jugendsprechers, die beide von der vorausgegangenen Jugendversammlung gewählt wurden.
e) Die Wahl von 2 Kassenprüfern.
f) den voraussichtlichen Veranstaltungskalender
g) Anträge
h) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlußfassung ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung Ziffer 8 die absolute Mehrheit der anwesenden Miglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, die jedoch gleichzeitig mindestens 1/3 der gesamten stimmberechtigten Vereinsmitglieder darstellen muß.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins nach Meinung des Vorstandes es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie der Ordentlichen.

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§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
e) dem Schriftführer
f) dem Kultur- und Pressewart
g) dem Jugendwart
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den jeweiligen Mannschaftsführern der aktiven Mannschaften
3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
4. Vorstand im Sinne des BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassierer
Hiervon sind jeweils 2 gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter entweder der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Kassierer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, sind abweichend zu Punkt 6 der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Kultur- und Pressewart bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung lediglich nur für einen Zeitraum von einem Geschäftsjahr zu wählen.
8. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit, kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

§ 9
Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder auf den vereinsüblichen Weg einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden nicht statt, es sei, wenn im Interesse des Vereins es erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.
5. Der Jugendsprecher kann auf Einladung an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

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§ 10
Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2. Beiträge sind wie folgt zu staffeln:
a) Aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche Mitglieder 14 - 18 Jahre
c) Schüler unter 14 Jahre
d) fördernde Mitglieder
e) passiver Mitglieder
f) Ehefrauen von aktiven Mitgliedern über 18 Jahre
g) Familienbeitrag (ab 4. Familienmitglied ist jüngstes Mitglied beitragsfrei)
h) Ehrenmitglieder
3. Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihrer Verpflichtung im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
4. Mitgliederbeiträge werden grundsätzlich durch Bankeinzug erhoben. Eine entsprechende Einverständniserklärung ist bei Aufnahme in den Verein abzugeben.

§ 11
Ordnungen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12
Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aßlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Schlußbestimmung
Diese, von der Mitgliederversammlung am 26.06.1980 beschlossen Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Aßlar, den 26.06.1980
Aßlar, den 18.02.1985 (Satzungsänderung)